Bauermeister

Aus Mittelalter-Lexikon
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Bauermeister (mhd. burmeister). Vorsteher einer Dorfgenossenschaft im Gebiet zwischen Harz, Elbe und Saale. Von den Dorfgenossen gewählt und von der Grundherrschaft bestätigt leitet er die Versammlung der Dorfbewohner (das burding oder burmal), bei dem durch Mehrheitsbeschluss dörfliche Verbote und Gebote aufgestellt werden. Diese betrafen Nutzung der Allmende, gemeinschaftlicher Anlagen wie Back-, Brau- oder Gemeindehaus, Straßen und Wegen. (Dazu im Sachsenspiegel: "Waz der burmeister schaffet des dorfes vromen mit wilkore der meren menige der gebure, des en mag daz minre teil nicht widerkomen.") Der Bauermeister vertritt zudem die Gemeinde in wichtigen Rechtssachen bei übergeordneten Gerichten, wirkt am jährlich dreimal tagenden Vogteigericht als Urteiler mit bzw. leitet in minderschweren Strafsachen das Dorfgericht in Abwesenheit des Vogtes (s. Gericht). Im Auftrag des Dorfherren zieht er herrschaftliche Abgaben ein, wacht über Maß und Gewicht und gibt dem Herren Rechenschaft über Verfehlungen im Dorf und über die Ausgaben der Genossenschaft.
(s.a. Ammanmeister, Bürgermeister, Schultheiß, Vogt)