Buße (Jur.)
Buße (Jur.; mhd. buoze ; lat. emendtio, compositio, satisfactio). In german. Rechtstradition steht die ma. Praxis einer Sachleistung oder Entschädigungszahlung seitens eines Friedensbrechers an die geschädigte Sippe, durch die blutige Vergeltung vermieden werden sollte. Ein Teil der Bußzahlung ging an den Richter, was im weitern Verlauf zu einer – der Gerechtigkeit abträglichen – Fiskalisierung der Rechtsprechung führte. Erst die ®Gottes- und ®Landfrieden brachten eine Stärkung des Strafrechts, ersetzten das Bußsystem durch Leib- und Lebensstrafen, durch Vermögens-, Freiheits- oder Ehrverlust. Jedoch galten weiterhin bestimmte Injurien ("hohnliche wort, schade, misszhandel, schlege und dergleichen ...") als bußwürdig (buozwirdec), konnten durch Bußzahlung gesühnt werden. Bei der Festlegung der Bußsumme ging man von einer Grundbuße aus, die entweder nach dem Duodezimalsystem 12 Schilling (solidi) oder nach dem Dezimalsystem 10 Schilling betrug. Das erste System ist das ältere und galt bei den oberdeutschen Stämmen sowie bei den Burgundern, Sachsen und Friesen; in fränk. Rechtsaufzeichnungen erscheinen beide Systeme.
(s. Buße (Theol.), Kompositionensystem, Sühne, Sühnegericht, Sühnekreuz, Wergeld)