Eigenkirche

Aus Mittelalter-Lexikon
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Eigenkirche (mlat. ecclesia propria; der Ausdruck "Eigenkirche" wurde 1895 von U. Stutz geprägt und bezeichnet "ein Gotteshaus, das dem Eigentum oder besser einer Eigenherrschaft derart unterstand, dass sich daraus .... nicht bloß die Verfügung in vermögensrechtlicher Beziehung, sondern auch die volle geistliche Leitungsgewalt ergab".) Ausdruck feudalen Machtanspruchs auch im kirchl. Bereich war seit frühchristl. Zeit das Eigenkirchenwesen. Der weltl. Eigenkirchenherr sorgte für Bau und Erhaltung der Kirche (Eigenkirche) sowie der Wohnung des von ihm bestellten und mit Pfarrgut (widum) ausgestatteten Pfarrers. Mit der allgemeinen Durchsetzung des Zehntgebotes wurde es umso lukrativer, Eigenkirchen einzurichten, brachten sie nun doch einen Gewinn, der sie zu begehrten Objekten für Tausch, Beleihung, Kauf und Verkauf, Schenkung und Erbschaft machte. Folgen waren Verweltlichung des Klerus, Entfremdung des Kirchengutes und Laieninvestitur. Karl d. Gr. ging mit seiner "admonitio generalis" (789) gegen die negativen Folgen des Eigenkirchenwesens vor. Viele Synoden und Konzilien des FMA. thematisierten das Eigenkirchnrecht und kämpften gegen die Säkularisierung des Kirchengutes. Im 12. Jh. wurde das Recht des Eigenkirchenherren durch Kirchenreformen dahingehend beschnitten, dass er bei der Berufung eines Geistlichen nur mehr ein Vorschlagsrecht ("Präsentationsrecht") hatte. War der Vorgeschlagene dem zuständigen Bischof genehm, so wurde er durch diesen oder seinen Stellvertreter ins Amt gesetzt. (In der Praxis blieb die bischöfl. Anerkennung vielfach reine Formsache, und die Kirchenpatrone setzten aufgrund des "Patronatsrechts" weiterhin Personen nach eigenem Gutdünken ins Amt.)
Das feudale Eigenkirchenrecht erstreckte sich auch auf herrschaftliche Klosterstiftungen (Haus- oder ®Eigenklöster), die der grundherrschaftlichen Vogtei unterstanden. (s. Stiftung, Vogt)
Der König galt als Eigenkirchenherr der Bischofskirchen, nachdem diese ihren Reichtum aus Stiftungen ottonischer und salischer Herrscher bezogen hatten. Für das Stiftungsgut der Bischofskirchen wurden Vögte aus dem Hochadel bestellt, die wiederum Vogteien über Teilbereiche an andere Herren delegieren konnten.