Fehderecht
Fehderecht. Das Recht auf bewaffnete Selbsthilfe war ursprünglich auf waffenfähige Freie beschränkt. Als grundsätzlich nicht fehdefähig galten Bauern – mit Ausnahmen, s.u. –, Bürger, Kleriker, Juden und Frauen. Für die "rechte" Fehde galten bestimmte Regeln, z.B. für Ansage (s. Absage, Fehdebrief, Widersagung), Beginn oder Beendigung (s. Urfehde); so auch für Fehdefreistellung bestimmter Personengruppen (Geistliche, Frauen, Kaufleute, Bauern, Juden) sowie bestimmter Orte (s. Asyle), Sachen (Ackergeräte, Mühlen) und Zeiten (hohe Fest- und Feiertage, während des Gangs vom oder zum Gottesdienst oder Gericht). Bestimmte Gewalttaten waren auch als Fehdehandlung verboten, so Brandstiftung und Heimsuche (mhd. heimsuochunge = Hausfriedensbruch). Missachtung der Fehderegeln wurde mit schweren kirchlichen und weltlichen Strafen geahndet. In vielen Fällen haben sich jedoch die fehdeführenden Herren trotz Strafandrohung über alle Regeln hinweggesetzt. Frühe Versuche, die Fehde durch königliches Recht (etwa der Merowinger) oder durch Volksrechte (Burgund, Bayern) generell zu verbieten, waren erfolglos geblieben. Im SMA. wurde der Begriff Fehde auf alle Kleinkriege der Stände untereinander ausgedehnt – Ritter befehdeten sich untereinander, fehdeten gegen Städte und Bauern.
Zur Vermeidung und Beendigung bewaffneter Konflikte kannte man die Institution des Vermittlers (mhd. mitteler, mittelman; lat. conciliator, mediator), einer Person von meist hohem Rang und großer Autorität. Dieser suchte dem Beleidigten ®Genugtuung zu verschaffen und handelte auf diskrete Weise Friedensbedingungen aus. Wofern eine gütliche Konfliktbereinigung durch Wiederaufnahme der Fehde gebrochen wurde, war keine Aussicht auf erneuete Vermittlung, auf Aussöhnung und auf Milde mehr gegeben.
In Gegenden, wo sich ein Freibauerntum erhalten hatte – wie im Alpenraum und entlang der Nordseeküste – war auch das bäuerliche Waffenrecht erhalten geblieben und damit bis übers MA. hinaus das bäuerliche Fehdewesen. Die wechselseitige Selbstjustiz in Form von Totschlag und Brandstiftung dauerte oft generationenlang und endete nicht selten erst, wenn die Anführer der verfeindeten Sippen am gleichen Tag fielen. Zeugnisse von bäuerlichen Fehden finden sich bei Thomas von Chantimpre und Caesarius von Heisterbach.