Hegung (Jur.)

Aus Mittelalter-Lexikon
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Hegung (mhd. gerihte hegen, daz reht hegen). Durch den symbolischen Akt der Einfriedung der Gerichtsstätte mittels Einzäunens oder Abschrankens und begleitet von rechtsrituellen Spruchformeln, welche die Gerichtsherren an den Umstand richteten, wurde ein Ding unter besonderen Friedensschutz gestellt und feierlich eröffnet. Das Ende der Versammlung wurde durch einen entsprechenden Gegenakt markiert.