Kindesaussetzung

Aus Mittelalter-Lexikon
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Kindesaussetzung war ein vielgenutztes Mittel, sich unerwünschten Nachwuchses zu entledigen. Betroffen waren vor allem uneheliche Kinder und Kinder armer Leute, darunter überwiegend Mädchen. Trotz Androhung drakonischer Strafen nahm die Kindesaussetzung im Laufe des MA. derart zu, dass die Kirche, später auch die städtischen Räte für die Unterbringung der Findelkinder (mhd. vundelinc, fundelchint, funtkint, vindelkint) bei Pflegeeltern oder Ziehammen, vom 13. Jh. an auch in Findel- oder Waisenhäusern sorgen mussten. (Frühe Findelhäuser sind 1316 für Florenz, 1341 für Köln, 1362 für Paris und 1471 für Augsburg nachweisbar.) - In einer Straßburger Ratsverordnung von 1411 steht zur Kindesaussetzung: "Wer hinnanvürder dehein jung unerzogen kint, es sie sin oder ander lüte, heimliche in das münster, in andere kirchen oder andere heimliche stette in dirre stat oder burgbanne seczet und von den got und sü lot stan und man nüt enwüst, weme es zuogehöret, ... den sol und will man ertrencken“. Wie in Straßburg wurde auch in Basel Kindesaussetzung mit Ertränken bestraft; in Nürnberg erkannte man auf Verbannung, in Luzern auf Geldbuße.
Findelkinder trugen üblicherweise ein Säckchen Salz um den Hals als Zeichen dafür, dass sie noch nicht getauft waren. Wusste man nicht, ob der Findling getauft sei, wurde die Taufe bedingt wiederholt. Dabei sprach der Priester die Formel: "Wenn du schon getauft bist, taufe ich dich nicht".
Findelkinder blieben bis zum Alter von 5 - 8 Jahren im Hospital bzw. Findel- oder Waisenhaus, um danach in Haushalte oder in eine Lehre gegeben zu werden.