Ministerialen

Aus Mittelalter-Lexikon
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Ministerialen (mlat. ministeriales = Dienstleute, nach dem Vorbild der Beamten des röm. Kaiserreichs. Die Bezeichnung löste um die Mitte des 12. Jh. die älteren – famuli, servitores, servientes – ab; mhd. dienestman, -liute). Unfreie oder Minderfreie, die zu vielfältigen Hofämtern oder Kriegsdiensten des Königs, der Bischöfe, Äbte, Fürsten, Grafen, Herren verpflichtet wurden, hießen Ministerialen. Sie wurden meist mit einem nicht erblichen Dienstlehen von etwa 3 Hufen belehnt, das bei ungenügender Leistung vom Dienstherren wieder eingezogen werden konnte; Veräußerung war nur an einen anderen Ministerialen des gleichen Herrn möglich. In den Städten begründeten die Ministerialen die patrizische Oberschicht. Vom 11. Jh. an bildeten sie einen eigenen Stand mit besonderem Recht und besonderen Gerichten. Frühe Aufzeichnungen der Rechte der Ministerialen sind die Dienstmannenordnung Konrads II. (1035) und das Ministerialenrecht des Bischofs Gunther von Bamberg (um 1060). Es folgten die Dienstrechte des Klosters St. Maximin bei Trier (1135), des Erzstifts Köln (1154), des Bistums Hildesheim und des Erzstifts Magdeburg (beide 13. Jh.). Viele Aufzeichnungen von Dienstrechten haben sich als Fälschungen erwiesen; sie belegen das Streben der Ministerialität nach besserem Recht und corporativem Status.
In der weiteren Entwicklung stiegen Ministerialen, allen voran die des Reiches (ministeriales imperii), durch Besitzstärke bis in die höchsten Ämter auf, bildeten einen eigenen Geburtsstand, den Neuadel der Ritterbürtigen, und nannten sich (seit etwa der Mitte des 13. Jh.) miles oder dominus. Anfang des 14. Jh. war der Stand der Ministerialen verschwunden; seine Angehörigen waren im Ritterstand und im Stadtpatriziat aufgegangen.