Schultheiß

Aus Mittelalter-Lexikon
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Schultheiß (mhd. schultheize, ahd. sculdheizo; von Schuld und heischen [einfordern], eigentlich "der Verpflichtung Befehlende". Kontrahiert auch Schulze, Schultze, Schulte, Scholz; mlat. scultetus, causidicus). Aus einem landesherrlichen Amtsträger, der die Erlegung der Abgaben sowie die Einhaltung von Vorschriften überwachte und gerichtliche Anordnungen vollstreckte, wurde später der ländliche Dorfschulze oder der Stadtschultheiß: der Gemeindevorsteher mit niederer Gerichtsgewalt; er hatte die Belange der Dorfgemeinschaft gegenüber dem Grundherren zu vertreten und gleichzeitig dessen Interessen wahrzunehmen. Dorfschultheiße wurden vom Grundherren eingesetzt oder in freier Wahl durch die Dorfgemeinde gewählt. In Orten, in welchen mehrere Grundherrschaften begütert waren, gab es auch entsprechend viele Schultheißen. In manchen Reichsstädten wurde das Schultheißenamt erblich. Im SMA. fielen oft die Ämter des ®Vogts oder des ®Burggrafen mit dem des Schultheißen in eins, wodurch dieser zum Stadtrichter schlechthin wurde. Im Gebiet der ostdt. Siedlung bildete sich das Amt des Erbschulzen, das erbliche, an die Hofstelle gebundenen Dorfrichter- und Dorfvorsteheramt, das häufig dem ®Lokator vorbehalten war (s. Bauermeister).