Totschlag

Aus Mittelalter-Lexikon
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Totschlag (mhd. totslac; mlat. homicidium). Tötung in Notwehr oder im Affekt und ohne niedere Beweggründe wurde schon im FMA. von ®Mord unterschieden, konnte wie dieser durch Zahlung eines ®Wergeldes gesühnt werden. Vom 12. Jh. an galt Mord stets als todeswürdiges Verbrechen, während Totschlag in Notwehr straffrei blieb, und anderweitiger Totschlag nur ausnahmsweise (etwa bei Zahlungsunfähigkeit) durch das Schwert, meist durch Sühnezahlung oder Verstümmelung bzw. Brandmarkung geahndet wurde. Fahrlässige Tötung wurde je nach Stand des Täters mit zeitweiliger Verbannung oder Prügeln bestraft. Im weiteren Verlauf verlor die Totschlagsühne an Bedeutung, wurde Totschlag zunehmend als todeswürdiges Verbrechen betrachtet.