Verwundung

Aus Mittelalter-Lexikon
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Verwundung (mhd. u.a. letzunge, plutrunst, plutsleg, frevel; mlat. u.a. effusio sanguinis, plaga sanguiniflua). Das Delikt der Verwundung (Verletzung) wurde nach ma. Recht gemäß seiner Schwere (blutig/unblutig, heilbar/unheilbar/tödlich, Art der Waffe, Tatumstände) beurteilt sowie danach, an wem und durch wen es begangen worden war, und entsprechend dem Hoch- oder dem Niedergericht zur Aburteilung überwiesen. Die Strafen reichten von Geldbuße über Verstümmelung bis zur Hinrichtung (bei Körperverletzung mit Todesfolge). Zwangsläufig stellte sich die Notwendigkeit sachkundiger Beurteilung einer Wunde ein, und so brachte die sma. Rechtsliteratur eine Reihe von Wundenbüchern hervor, anhand derer ein Wundschauer (wuntenschawer) oder die Schöffen befanden. Unterschieden wurden trockene Verletzungen (solche ohne Blutverlust, etwa Faust- oder Stockhiebe), lähmende Verletzungen (Verlust oder Lähmung einer Extremität) und blutende Wunden (bogwunde [bei der das Blut im Bogen springt], beinschrötige wunde [mit Knochenverletzung], Hohlwunde [mit Eröffnung einer Leibeshöhle] und entstellende blutrünstige Wunden [schamewunde]). Die Lex Salica unterscheidet bei der Verletzung der Hand sieben bußwürdige Fälle: Verstümmelung (Buße 45 sol.), Abschlagen (100 sol.), Abschlagen des Daumens (45 sol.), des 2. oder 3. Fingers (35 sol.), des 4. Fingers (25 sol.), des kleinen Fingers (15 sol.). Nach dem Landfriedensrecht wurde Verwundung generell mit Handverlust bestraft (Si quis alium infra pacis edictum vulneravit ... manus ei amputetur“; Landfriede von 1152). Daneben besteht weiter ein differenzierendes Bußsystem, das zwischen Wunde und Schlag („Blut oder Blau“) unterscheidet.
Straflos blieb – sofern sie nicht den Tod zur Folge hatte – Körperverletzung an Untergebenen oder Rechtlosen seitens ehrbarer Leute oder der jeweiligen Haus- oder Dienstherren.
Gegen Wundschmerzen und Schmerzen bei der chirurgischen Versorgung von Verletzungen kannte man verschiedene Arten lokaler und allgemeiner Betäubung (s. Schmerzbekämpfung, Narkotika)
(s. Gerichtsmedizin, Gewalttätigkeit, Mord, Totschlag, Verbrechen, Wundarzt)