Vogt

Aus Mittelalter-Lexikon
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Vogt (mhd. voget, vogt, voit, vout; ahd. fogat; mlat. vocatus; v. lat advocatus = der Herbeigerufene, Anwalt). Nach früh- und hochmittelalterlicher Rechtsauffassung war nur der wehrfähige Mann uneingeschränkt rechtsfähig. Alle anderen Personen brauchten einen Wehrfähigen als Vormund, Vertreter oder Schirmherrn, unter dessen Vogtei (mhd. vogetie, voitie) sie standen. Der Bevogtung durch eine verschwindend kleine Minderheit von adligen Laien unterstand somit die Masse der Bevölkerung: Unfreie und Abhängige, Frauen und Kleriker. Dazu noch Juden und Landfremde.
Bistümer, Stifte und Klöster mussten seit dem 9. Jh. für ihren Besitz ®Kirchenvögte (advocati, agentes, causidici, defensores, rectores) bestellen, die im allgemeinen dem örtlichen Adel entstammten und ihr Amt gegen eine angemessene Entlohnung ausübten. Vielfach fungierten Klostergründer oder Stifter von Kirchengut selbst als Vögte über das Stiftungsgut und suchten ihren Einfluss durch Erblichmachung des Vogteirechtes zu perpetuieren. Der Kirchenvogt (in Süd-Deutschland ®Kastvogt) vertrat die jeweilige kirchl. Einrichtung nach außen (etwa bei Gericht oder gegenüber anderen Herren) und nach innen (gegenüber den Hintersassen, über die er Ordnungsrechte und hohe Gerichtsbarkeit ausübte). Die Kirchen- und Klostervogteien, die sich von einer Schutz- zu einer Bevormundungs- und Ausbeutungsinstanz entwickelt hatten, wurden im Verlauf des Investiturstreites (11./12. Jh.) in ihren Eingriffsmöglichkeiten stark beschnitten. Der 1089 gegründete Zisterzienserorden hatte von Anfang an keinen Vogt mehr, nur noch einen Schirmer (mhd. schirmaere).
Königsbeamte, die für die Verwaltung von Reichsland (terra imperii) und die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit bestellt waren, wurden seit der Stauferzeit „Land-“ oder "Reichsvögte“ (iudices provinciales) genannt. Sie verwalteten Reichsgutbezirke in der Schweiz, in Schwaben, im Elsaß, in Franken, im Egerland und im thüringisch-obersächsischen Gebiet. (Bis in unsere Zeit hat sich die Bezeichnung "Vogtland" für eine Landschaft im sächsisch-thüringisch-bayerischen Grenzgebiet erhalten.) Die Vögte verstanden es, ihre Ämter zu Erblehen abzuwandeln und eigene Territorialgewalt zu erwerben. Nach dem Tod des letzten Staufers (1268) versuchte König Rudolf von Habsburg, in den dem Reich entfremdeten Gutsbezirken die königliche Verwaltung durch Einsetzung von Landvögten wieder herzustellen. Er errichtete Landvogteien in der Schweiz, in Schwaben, im Elsaß, in der Wetterau und in Franken, denen jedoch keine bleibende Bedeutung zukam. Die meisten Landvogteien gingen im 15. Jh. in fürstlichen Territorien auf.
Als Vogt wurde auch ein Verwaltungsbeamter und Richter mit kleinem Sprengel sowie im süddeutschen Raum der ®Bauermeister bezeichnet. In den Städten war der Vogt der vom Stadtherrn mit der hohen Gerichtsbarkeit betraute Beamte (auch "Schultheiß" genannt). Der Schwabenspiegel verwendet die Amtsbezeichnung Vogt auch für den über Kinder und Frauen gesetzten Vormund.