Vogtei

Aus Mittelalter-Lexikon
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Vogtei (mhd. vogetie, voitie = Vormundschaft, Anwaltschaft, Rechtsbeistand; v. lat. advocatia). Das Amt (mhd. vogetunge), der Amtsbezirk, der Amtssitz eines ®Vogtes.
Von besonderer Bedeutung war die Vogtei im Bereich geistlichen Besitzes: der Vogt war ein Laie, der die weltlichen Interessen von geistlichen Herren (Bischöfen, Äbten) bzw. Institutionen (Kirche, Kloster) in Rechtsfragen zu Grundherrschaft und Kirchengut wahrnahm, sie vor Gericht vertrat und vor Gewalt schützten ("Schutzherrschaft"). Schon zu Zeiten Karls d. Gr. waren Kirchenvogteien feste Einrichtungen mit Amtscharakter; Kirchenvögte kamen selten durh freie Wahl durch die Bevogteten, üblicherweise durch Ernennung seitens des Kirchen- oder Klosterstifters (Patronatsherren) ins Amt. Vom 11. Jh. beanspruchten die Stifterfamilien die Vogtei in zunehmendem Maß als erbliches Recht. - An der Spitze der salisch-ottonischen Reichsvogteien standen Vertreter der mächtigsten Adelshäuser, die durch Wahl, durch Erbfolge oder durch Kauf in ihr Amt kamen. Vom 13. Jh. an gab es Vogteien für eine Vielzahl von Sachgebieten, die mit Verwaltungsaufgaben in Land und Stadt befasst waren.
An manchen Klöstern hatte der zuständige Vogt seinen Amtssitz in einem eigenen, außerhalb des Klausurbereichs liegenden Vogtshaus. Dieser entsprach baulich einer städtischen Vogtei und war herrschaftlich ausgestattet mit einem Festsaal und heizbaren Räumen. Beispiel: das Vogtshaus im Kloster Alpirsbach.
(s. Kirchenvogt, Reichsvogtei, Vogtland).