Zoll
Zoll (mhd. zol, v. mlat. teloneum; mhd. auch mute = Maut [v. mlat. muta, mutaticum], ungelt, umgelt; mlat. auch pedaticum, pedagium [davon frz. peage]). Im FMA. leitete sich aus dem Königsschutz für Straßen und Märkte das königliche Recht (regalium, s. Regalien) ab, für die Benutzung von Verkehrsanlagen und Handelsplätzen Abgaben zu erheben. Abgaben oder Zölle dieser Art waren Verkehrszölle (Fluss-, Straßen-, Pflaster-, Brücken-, Hafenzölle) sowie Markt- und Grenzzölle, die für Personen und Waren erhoben wurden. Man unterschied zwischen „Großem Zoll“ (teloneum magnum, muta magna), welcher je nach Art und Gewicht auf Waren erhoben wurde, und „Kleinem Zoll“ (teloneum parvum, auch lusezoll, leiszoll), der als eine Art Benutzungsgebühr je nach Transportmittel eingehoben wurde. In der Binnenschifffahrt wurden bis zum 14. Jh. Zölle nach Art der Schiffe erhoben, danach nach Art und Menge der Waren. Das Zollrecht wurde an weltl. oder geistl. Herren vergeben, die sich willkürlich daran bereicherten, ohne der ihnen gesetzlich vorgeschriebenen Verpflichtung zur Instandhaltung und Sicherung (s. Geleit(srecht)) der Verkehrswege ausreichend nachzukommen. (Die ®Reformatio Sigismundi stellt fest, dass Straßenzölle für Bau und Instandhaltung von Straßen und Brücken zu verwenden seien, alles andere sei „Wucher“.) Später wurden auch den Städten Zollrechte eingeräumt, die sich zu wesentlichen Finanzquellen für die Stadtentwicklung entwickelten. Dem einzelnen Kaufmann oder Handelshaus war hingegen das Privileg der ®Zollfreiheit an fremden Handelsplätzen von großem Vorteil, konnten sie doch dadurch ihre Handelsbeziehungen und ihren Umsatz beträchtlich vermehren. So privilegierte z.B. Karl IV. besonders Kaufleute aus Nürnberg, Prag oder Breslau, aber auch aus anderen großen Reichsstädten wie Köln, Augsburg, Frankfurt a. M. oder Hamburg.
Bis zum SMA. war durch die Territorialisierung des Zollwesens der überregionale Handel derart erschwert, dass der Endpreis einer Ware – dank der vielmaligen Verzollung – erheblich über dem Einkaufspreis liegen musste. Beispielsweise wurden auf der Donau von Regensburg nach Wien Ende des 14. Jh. an sieben, 100 Jahre später an 16 Orten Zölle eingehoben. Auf dem Main zwischen Bamberg und Frankfurt gab es zu jener Zeit 25, zwischen Nürnberg und Würzburg auf dem Landweg neun Zollstellen. Im 15. Jh. gab es auf dem Rhein 64 und auf der Elbe 35 Zollstellen. Das konfiskatorische Zollunwesen verleitete dazu, durch Bestechung der ®Zöllner und durch Schmuggelei die Wettbewerbsfähigkeit aufzubessern.
Für Juden galten Sonderzölle, die meist doppelt so hoch waren wie die allgemein üblichen. Außerdem hatten sie Leibzoll zu entrichten, der selbst bei der Durchführung eines toten Juden erhoben wurde.