Öffnungsrecht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Öffnungsrecht (neuzeitl. Bezeichnung; lat. ius aperturae). Seit dem HMA. bestand das Recht eines Landes- oder Lehnsherren, befestigte Plätze (Burgen, Städte, Kirchenburgen) seines Hoheitsbereichs in Kriegszeiten zu betreten und samt seinen Leuten als militärische Basis kriegerisch zu nutzen. Das gleiche Recht machten Lehnsherrn gegenüber burgsässigen Lehnsmännern geltend; ausnahmsweise lag es auch bei Bauern, die an der Errichtung der Burg mitgearbeitet hatten. Das Zugangsrecht war nicht an die Person des Burgmannen gebunden, sondern als dingliches Recht an die Burg selbst. Zweck, Dauer und Art der Inanspruchnahme bestimmte der Berechtigte. Er und seine Gefolgschaft waren „umb ein zimlich bescheiden gelt“ zu beherbergen. Der Burgfrieden war zu achten. Sofern eine Burg einem Gläubiger als wiedereinlösbares Pfand zuerkannt war, konnte dieser das Recht des „offenen Hauses“ oder des „Einlasses“ beanspruchen. Es wäre korrekter, von „Öffnungspflicht“ als von „Öffnungsrecht“ zu sprechen.