Anevanc

Aus Mittelalter-Lexikon
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anevang (mhd.; ahd. anafanc; v. ahd. anafahan = anfassen; lat. intertiatio). Begriff des ma. Rechts; bezeichnet die Inanspruchnahme einer Sache, die sich ein anderer unter Bruch der gegebenen ®gewere angeeignet hat. Die rechtssymbolische Geste des Anfassens einer gestohlenen und wiedergefundenen beweglichen Sache durch den Bestohlenen drückte den Besitzanspruch und die Klageerhebung aus und setzte ein Gerichtsverfahren in Gang, das die Ermittlung des Diebs und die Herausgabe des Guts zum Ziel hatte. Voraussetzung war, dass der Besitzer der betroffenen Sache deren rechtmäßigen Erwerb beweisen konnte, widrigenfalls er der Diebstahlsbuße verfiel. Die Anevangsklage war schon in den fma. Volksrechten bekannt und wurde noch im Sachsenspiegel angeführt. Im HMA. ging der anevang allmählich in die Herausgabeklage über.