Apothekenordnungen

Aus Mittelalter-Lexikon
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Apothekenordnungen. Apothekenordnungen, in denen die Pflichten der apotecarii nach dem Vorbild der Medizinalordnung Friedrichs II. von 1240 reguliert waren, entstanden 1280 in Basel, um 1335 in Breslau, 1338 in Nürnberg, 1387 in Konstanz, 1397 in Regensburg, 1471 in Heidelberg, 1487 in Köln und 1500 in Frankfurt a. M. Sie enthielten Vorschriften zur behördlichen Überwachung (Visitation), zur korrekten Ausführung der Verschreibungen, zu gerechter Preisgestaltung, zur Bevorratung guter Ware und zur Beobachtung der Grenze zum Ärztestand. (Ärzten war seit den Konstitutionen von Melfi Arzneimittel-Herstellung und -Vertrieb verboten; das Verbot wurde von späteren Ordnungen des öfteren bekräftigt - was nicht für eine strikte Einhaltung spricht.)
Amtliche Visitationen von Apotheken sind in Nürnberg schon für 1442 bezeugt. Eine Kommission aus Ratsherren, Ärzten und Eichmeistern begutachtete einmal jährlich Qualität, Maßgenauigkeit und Preiswürdigkeit der angebotenen Pharmaka. - Im Nürnberger Apothekereid von 1442 verpflichteten sich die Schwörenden apoteker darauf, dass sie keine überlagerten Arzneien oder Abtreibungsmittel verkauften. - In einer Frankfurter Apothekenverordnung von 1500 wird konstatiert: "Item vier Dinge gehörent in eyner Apoteken. Zum ersten ein getrewer Apoteker, Zum andern recht gut materialia oder materii in die Apotek, Zum dritten recht bereyttunge der stuck, die zu der ertzney gehorent, Zum vierten dass die Dinge so in der apoteken gemacht werden umb eyn zyemlich gelt geben werden von dem apoteker". Damit waren gefordert Sachkunde, einwandfreie Grundstoffe, korrekte Rezeptausführung und angemessene Preisgestaltung.
Eine Nürnberger Medizinalverordnung von 1350 gebietet, „daz alle ertztet, sovie sie genant sint, die hie ertztney pflegen wollen, suln selbe daheim recept machen, wan sie alle recept von den opotecken nehmen suln“, und schreibt so den Apothekern das Monopol für die Medikamentenherstellung zu.