Ausgedinge

Aus Mittelalter-Lexikon
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Ausgedinge (v. mhd. uzdingen = vorbehalten, ausbedingen; auch Altenteil, Leibzucht, Leibgedinge). Dem weichenden Altbauern und/oder dessen Witwe bei der Hofübergabe vom Übernehmer zugesagte Leistungen zur Existenzsicherung. Der Übernehmer – in der Regel der Sohn – durfte erst nach der Hofübergabe heiraten; das Sagen auf dem Hof hatten nunmehr die jungen Eheleute und nicht das Altbauernpaar. Wenn die Hofstelle an einen neuen Inhaber ging, weil z.B. der Mansusbauer aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit nicht mehr voll leisten konnte, hatte der neue Inhaber des Hofes die Ausgedingeleute zu versorgen – war die Unterhaltspflicht doch nicht an Personen, sondern an die Hofstelle gebunden. Ausgedingeregelungen bedurften der Zustimmung des Grundherren bzw. eines seiner Amtsleute.