Bannmeilenrecht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Bannmeilenrecht. In den Gründungsurkunden von Städten der Ostsiedlung verankertes Recht, im Bereich der jeweiligen Bannmeile bestimmte Gewerbe zu verbieten. So waren z.B. im städtischen Einzugsbereich ländliche Gaststätten verboten, da in ihnen häufig Lebensmittelhandel betrieben wurde, der den Umsatz der städtischen Händler schmälerte. In ländlichen Orten war Markthandel nur an privilegierten Tagen erlaubt (Kirchenfeste, Jahrmärkte). Das Bannmeilenrecht richtete sich auch gegen die Konkurrenz ländlicher Handwerker, wie z.B. Tuchmacher, die als "Störer" (mhd. stürunge = Störung, Aufruhr) abqualifiziert wurden. Mancherorts durfte aufgrund des Bannmeilenrechts auf dem Lande nur Bier aus stadtsässigen Brauereien ausgeschenkt werden ("Bierzwang"). Mancherorts haben sich wegen Streitereien um das Bannmeilenrecht veritable Bürgerkämpfe entwickelt, so etwa die "Bierkriege" von Breslau (1318-1320) oder die zwischen Zittau und Görlitz (Ende 13. Jh.).
(s. Bann)