Bauordnung

Aus Mittelalter-Lexikon
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Bauordnung. Die Stadtentwicklung folgte bis zum 13. Jh. auch ohne schriftlich niedergelegte Ordnungen bestimmten Regeln. Beispielsweise wuchsen die Straßen – entsprechend der strikten Ost-Westausrichtung der Gotteshäuser ("Ostung") – so, dass die Dachfirste der Häuser möglichst einheitlich senkrecht oder parallel zur Kirchenachse verliefen. Einheitlichkeit von Dachneigung, Gebäudehöhe und Geschoßzahl waren eher Ausdruck freiwilliger Einordnung als obrigkeitlicher Anordnung. Zur Geschlossenheit des ma. Stadtbildes trugen auch ortsgebundene Handwerkstraditionen und bodenständige Materialien bei. Trotz der Neigung zur freiwilligen Einordnung blieben die Häuser Einzelindividuen, die jeweils durch geringfügige Unterschiedlichkeit der Geschosshöhen, unterschiedliche Fenstergröße oder durch die Gestaltung von Erkern ein eigenes Gesicht bewahrten.
Vom 13. Jh. an wurden städtische Bauordnungen erlassen, die vor allem den Brandschutz, die Verkehrssicherheit und die öffentliche Hygiene sicherstellen sollten. So wurde Steingiebelbau und Ziegelbedachung vorgeschrieben und bezuschusst, wurden Vordächer (vurgezimbre) und überhängende Erker, Hofgalerien und Lauben (furschutz, überhang) auf eine bestimmte Größe und Zahl beschränkt oder verboten, mussten in die Straße vorspringende Kellerhälse beseitigt und Kellerlöcher abgedeckt werden, durften Stockwerke (gaden) nur eine bestimmte Höhe haben und wurden Vorkragungen (überbu, überhanc) auf ein bestimmtes Maß beschränkt (s. Stangenrecht). Andere Bestimmungen betrafen die Mindestbreite von Straßen, die Abwasserführung, Gebäudeabstände sowie die Anzeigepflicht für Umbau, Abriss und Veräußerung. Vom 12. Jh. an wurden Gerinne für Trauf- und Schmutzwasser angelegt und Bestimmungen für die Straßenreinigung erlassen. Nichtbeachtung von Bauverordnungen zog Geldstrafe nach sich, bzw. machte die ordnungsgemäße Abänderung zur Auflage; schlimmstenfalls konnte der Abbruch verfügt werden. (Aus eine Münchener Bauordnung von 1370: "... daz man ab sol prechen alle die paw, die hie ze München unordentlich geschechen sind".) Vom 14. Jh. an entstanden innerstädtische Straßenpflasterungen, die aus Sonderabgaben der Anlieger oder aus Pflasterzöllen finanziert wurden.
Im SMA. flossen in die Gesetzgebung auch Überlegungen ästhetischer Art ein; die Schönheit des Stadtbildes war zu einem erstrebenswerten Ziel geworden. Nunmehr wurden die Maßnahmen gegen vorkragende Obergeschosse mancherorts wieder zurückgenommen, da man deren gliedernden und schmückenden Effekt erkannt hatte (Ulm, 1420). Verschiedentlich griffen städt. Bauordnungen auch in das Lohnkosten- und Materialpreisgefüge ein.