Bienenrecht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Bienenrecht. Hausbienenhaltung und Zeidlerei waren schon im FMA. durch Gesetze geregelt und geschützt. Beispielsweise ordnete Karl d. Gr. an, dass an jedem der Krongüter Imkerei betrieben werden sollte. Die leges barbarorum (s. Volksrechte) stellten die Aneignung fremder Hausbienen unter hohe Strafe. Zusätzlich zur Erstattung eines mehrfachen des Schadenswertes – vom 11. bis zum 15. Jh. entsprach der Wert eines Bienenvolkes dem halben Wert einer Kuh – wurden Leibesstrafen (z.B. Auspeitschen) verhängt. Vom HMA. an wurde der Diebstahl von Bienenstöcken mit der Todesstrafe – meist durch Erhängen – belegt; sma. Weistümer nennen auch das Ausdärmen als Strafe. Waldbienenschwärme galten als herrenlos, sofern sie sich nicht in eingefortsteten Waldbezirken (Zeidelweiden) befanden. Der Finder konnte sie als sein Eigentum kennzeichnen, indem er eine Sache unter den Baum legte, in dem sich der Schwarm niedergelassen hatte; er durfte den Schwarm verfolgen und auf fremden Grund einfangen. Voraussetzung war, dass die Verfolgung unverzüglich aufgenommen wurde, andernfalls galt der Bien wieder als herrenloser Wildschwarm (wilt worm; apis quoque natura fera est). – Zeidler genossen verschiedene Rechtsprivilegien. So durften sie – wegen der Gefährung durch honigsuchende Bären – Waffen tragen. Nach einer Verordnung Karls IV. brauchten Zeidler, die weniger als 10 Bienenvölker besaßen, keine Steuern zu zahlen. Streitsachen aus Angelegenheiten der Zeidlerei wurden vor privilegierten Zeidlergerichten verhandelt.