Contumacia

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Contumazia (lat., = Trotz, Eigensinn; hier: Ladungsungehorsam; Kontumaz). Wurde ein Gerichtsverfahren dadurch aufgehalten, dass der Beklagte zum festgesetzten Termin nicht erschien oder einem eingeleiteten Verfahren vor dem Urteil fernblieb, so konnte der Richter Zwangsmittel („Contumazialnachteile“) verhängen, um den Ungehorsam des Beklagten zu brechen. Derartige Zwangsmittel waren Fährnispfändung, provisorische Einweisung des Klägers in Liegenschaftsgewere des Beklagten, Verfestung und Acht. Adlige haben bis ins 12. Jh. hinein häufig ein Contumacialurteil in Kauf genommen, um einer nach höfischem Empfinden entehrenden Gerichtsprozedur zu entgehen.