Deichpflicht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Deichpflicht. In den Küstenlandschaften der Deutschen Bucht wurden Gebiete zur Neulandgewinnung und zum Schutz vor hochgehenden Fluten eingedeicht. Jeder Landbesitzer im Koog (dem eingedeichten Gebiet), gleich ob Adliger, Bauer oder Kirchenmann, hatte für Errichtung und Instandhaltung eines Deichabschnitts zu sorgen, dessen Länge der Größe seines Landanteils entsprach. Keiner, der hinter dem Deich Land besaß, konnte aus dem Deichverband austreten. Der Anteil an der Deichpflege (die „Deichlast“) errechnete sich aus der Größe des eingedeichten Grundstücks („Soviel Land, soviel Deich“). Von der Obrigkeit ernannte Deichrichter (dichgrave) hatten mit Hilfe von Deichgeschworenen (Deichschöffen) Streitigkeiten unter den Deichgenossen - die sich zu einer Schwureinung zusammengetan hatten - zu schlichten und die ordnungsgemäße Wartung der Deiche zu kontrollieren (Deichschauung). Wo trotz Ermahnung und Auflagen ein Deichabschnitt zu verfallen drohte, rammte der Deichgraf seinen Spaten ein; durch diesen symbolischen Akt war dem nachlässigen Deichgenossen sein eingedeichtes Land genommen entsprechend dem Grundsatz: "Wer nicht will deichen, der muss weichen". "Ausdeichen" nannte man die Aufgabe von Landflächen, deren Deiche – wie etwa bei der Sturmflut von 1362 – zugrundegegangen waren und nicht mehr aufgeführt werden konnten.