Ebenbürtig
ebenbürtig (mhd. ebenburtec = von gleicher Geburt). Aufgrund gleichen Geburtsstandes, der "Ebenbürtigkeit", war rechtliche Gleichstellung gegeben. Dies war von besonderer Bedeutung beim ma. Ehe-, Erb- und Lehensrecht. Heiraten waren im Prinzip nur unter Angehörigen des gleichen Standes möglich, eine zwischen standesungleichen Personen geschlossene Ehe galt als Missheirat (disparagium); Hofgerichte sollten unter dem Vorsitz eines Fürsten und mit Beisitzern von adeligem Stand tagen; Kinder einer unebenbürtigen Frau gelangten nicht in den Stand des Vaters sondern verblieben in dem minderen der Mutter (sie folgten der „ärgeren Hand“); ein Zweikampfgegner durfte nicht minderrangig sein usf. Die Ebenbürtigkeit war im FMA. nur für den Hochadel von Belang; im weitern MA. orientierten sich immer mehr der gehobenen Stände daran.