Entführung

Aus Mittelalter-Lexikon
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Entführung (Rechtswort des 15. Jh.; lat. raptus, eductio). Das heimliche Fortführen einer Frau zum Zwecke der Ehelichung; geschah – im Gegensatz zum gewaltsamen Frauenraub – mit Einwilligung der Entführten. Das ma. Recht ließ Entführung – sofern nicht Ehefrauen oder Minderjährige betroffen waren – zumeist straffrei, sühnte Frauenraub – wie Vergewaltigung – mit dem Tode oder mit Bußzahlungen, die je nach Volksrechten stark voneinander abwichen; so wurde einmal eine Buße angesetzt, die dem Preis entsprach, der für den Kauf der Munt des Mädchens hätte erlegt werden müssen, andere Rechte kannten Tarife wie 900 Schilling (langobard. Recht) oder 62 ½ Schilling (salisches Recht). Um festzustellen, ob Entführung oder Frauenraub vorlag, kannte das fries. Recht das Verfahren des „Stabgangs“ (auch belegt für Flandern, Böhmen und Mähren): Im Gericht wurden zwei Stäbe aufgestellt, zu deren einem der Entführer und zu deren anderem der Muntwalt der entführten Frau trat; ging die Frau zu dem Entführer, so gab sie damit ihren Willen kund, diesen zu ehelichen; trat sie zu ihrem Muntwalt, so galt der Beklagte als des Frauenraubes überführt.
Die Konsens-Ehe mit einer entführten Frau galt als Friedelehe (s. Eheschließung), da die Frau nicht offiziell aus der Munt ihres Vaters in die des Gatten übergeben worden war.