Erbvertrag

Aus Mittelalter-Lexikon
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Erbvertrag. Anders als beim Testament, dessen Inhalt der Testator im Rahmen des Erbrechts eigenständig verfügte, wurden Erbverträge unter zwei lebenden Parteien geschlossen und waren unumstößlich, wogegen ein Testament nachträglich abgeändert werden konnte. Erbverträge mussten in Anwesenheit beider vertragsschließender Parteien vor Gericht oder in Gegenwart eines Notars geschlossen werden. Von besonderer Bedeutung waren Erbverträge zwischen Angehörigen adeliger Dynastien, da in ihnen Herrschaftsfolge und territorialer Bestand geregelt wurden.