Fährmann

Aus Mittelalter-Lexikon
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Fährmann (mhd. ver, verige; v. mhd. vern, ahd. ferian = mit einem Schiff fahren, übersetzen). Wo wichtige Verkehrswege Seen oder große Ströme querten und weder Furt noch Brücke den Übergang ermöglichten, wurden ®Fähren im Auftrag des jeweiligen Landesherren betrieben. Der Ruf der Fährleute war übel: in Pilger- und Reiseberichten wird von habgierigen, tückischen Fährmännern erzählt, gar von solchen, die ihre Fähre absichtlich überluden, um sie zum Kentern zu bringen und sich an den Habseligkeiten der Ertrunkenen zu bereichern. Der Grund für die "Habgier" der Fährleute dürfte darin gelegen haben, dass sie von dem schmalen Fährlohn, der zudem nichteinmal gleichmäßig übers ganze Jahr einging, dem Inhaber des Fährrechts (varlehen, verglehen) Pachtzins abführen mussten und Mühe hatten, ihre Familien durchzubringen. Dem Sachsenspiegel (13. Jh.) zufolge wurde das Recht, eine Fähre zu betreiben, von der Obrigkeit verpachtet, verkauft oder verschenkt. Der Inhaber des Fährrechts erhob neben der Mautgebühr (verschaz, vergenlon), die doppelt so hoch wie das Brückengeld sein durfte, den obrigkeitlichen Fährzoll. Priester, Pilger und Ordensleute waren vom Fährgeld befreit – ein Privileg, das andere zur Hinterziehung der Maut reizte und die Fährleute wegen der Möglichkeit der Verkleidung misstrauisch machte. Fährleute durften auf ihrem Schiff, das unter besonderem herrschaftlichen Schutz stand, für bestimmte Zeit Asyl gewähren, wurden im SMA. jedoch, um Missbrauch auszuschließen, dazu verpflichtet, notorische Landfriedensbrecher auszuliefern.