Fürsprech

Aus Mittelalter-Lexikon
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Fürsprech (mnddt. vorspreke; mhd.vürspreche, auch mitteler, mitelman; lat. prolocutor, intercessor, mediator; erstmals erwähnt im Sachsenspiegel [um 1225]). Rechtsfähiger, jedoch nicht unbedingt juristisch gebildeter Mann, der jemanden vor Gericht sprechend vertritt. Seine Hilfe wurde beansprucht, um in den von strengem Formalismus geprägten Gerichtsverfahren sprachliche Formfehler zu vermeiden, um nicht durch fehlerhafte Wortwahl oder bloßes Versprechen einen Rechtsstreit zu verlieren oder wegen ungefragten Sprechens in Buße (mhd. vare) genommen zu werden. Die Rede des Fürsprechs konnte von den von ihm Vetretenen entweder gebilligt oder verworfen und berichtigt werden. Beim Eid sprach der Fürsprech seiner Partei die Eidesformel vor, die sie dann selbst wiederholen musste. Ursprünglich konnte jeder Dinggenosse zum Fürsprech erwählt werden. Vom SMA. an wurden studierte Juristen (Advokaten, Prokuratoren oder Anwälte genannt) als Vertreter berufen.
Die Idee eines Fürsprechers lag auch den Wallfahrten und Pilgerreisen zu Heiligtümern prominenter Heiliger zugrunde; dieser sollte stellvertretend für den Bittsteller ein Anliegen vor Gott bringen. Ebenso suchte man die Hilfe eines Fürsprechs, um einen Konflikt gütlich beizulegen (s. Genugtuung).