Fahrhabe
Fahrhabe, Fahrnis (mhd. varndez guot, varndiu habe, farnis = bewegliches Gut; lat. bona mobilia). Der Schwabenspiegel definiert: „waz varende gut heizet, daz suln wir iu sagen. Golt, silber und edel gesteine, vie, ros und allez, daz man triben und tragen mac“. Im dt. Sachenrecht des MA. bezeichnet Fahrhabe demnach das bewegliche Gut (z.B. Vieh, Eigenleute, Gerätschaften, Waffen, Kleider, Bettzeug, Schmuck), auch das – ab- und wiederaufbaubare – Holzhaus und der Zaun nach dem Rechtssatz: "Was die Fackel verzehrt ist Fahrhabe". Fahrhabe konnte – im Gegensatz zu unbeweglichem, liegendem Gut (bona immobilia) – frei veräußert oder vererbt werden, jedoch bestand Einspruchsrecht (mhd. wart = Anwartschaft) der Hausgenossen. Das ma. Recht hat jedoch manche von Natur aus bewegliche Sachen, wie z.B. Grundhörige oder wertvolle Gegenstände wie Rüstungen oder Handelswaren, fallweise den Liegenschaften zugerechnet. Gleiches galt für Schiffe, die als „schwimmende Gebäude“ eingestuft waren. Seltener wurden von Natur aus unbewegliche Sachen der Fahrhabe zugerechnet („entliegenschaftet“), wie z.B. ungeerntete reife Früchte oder die Feldsaat.