Freilassung

Aus Mittelalter-Lexikon
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Freilassung (mhd. vrilaz; mlat. manumissio, mancipatio). Unfreie oder Sklaven konnten im FMA. vom Feudalherren in die volle, vererbbare Freiheit oder – weitaus häufiger – in eine bedingte Freiheit verschiedener Abhängigkeitsgrade entlassen werden. Dies war mit bestimmten Zeremonien (s. Schatzwurf) und der Ausstellung eines ®Freibriefs verbunden. Mancherorts bestand der symbolische Akt der Freilassung darin, dass der Herr dem Freizulassenden die offene Tür und die offene Straße wies oder ihm die Waffen des freien Mannes in die Hand gab. Freilassung wurde meist testamentarisch verfügt und geschah wegen treuer Dienste und aus Vorsorge für das Seelenheil des Testanten. Daneben bestand die Möglichkeit des Freikaufs, sei es mit erspartem oder mit entliehenem Geld oder seitens eines Dritten – etwa eines künftigen Ehepartners.
Die aus weltl. oder geistl. Grundherrschaft Freigelassenen (liberti, libertini) unterstanden zumeist weiterhin dem Patronat ihrer früheren Herren, bekamen eine Hofstelle (Hufe) verliehen, womit Treuepflicht, Abgaben und Dienste verbunden waren. Auch rechtlich waren Freigelassene den Freien nicht ebenbürtig, was sich z.B. in geringerem Wergeld-Schutz zeigt. Verletzten Freigelassene ihre Verpflichtungen (etwa durch Nichtleistung des Zinses), konnten sie in die Unfreiheit zurückversetzt werden.
Vom Ende des 8. Jh. an wurde infolge der landwirtschaftlichen Expansion die Freilassung zu einer Massenbewegung, die bis zur 2. Hälfte des 10. Jh. die ländliche Sklaverei in den meisten Gebieten West- und Mitteleuropas, nicht jedoch in den Mittelmeerländern verschwinden ließ. Grund dafür war vor allem die Erfahrung, dass Rodungsarbeiten und bäuerliches Wirtschaften von freien Arbeitskräften zuverlässiger und gewinnbringender verrichtet wurden als von Sklaven, die in entlegenen Gebieten kaum unter Aufsicht zu halten waren.