Freistift
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Freistift. Dem Grundherrn stand aufgrund des Leiherechts der "Freistift" zu, d.h. die Freiheit, einem Grundholden das Pachtverhältnis (die "Verstiftung") aufzukündigen, wenn dieser die zugemessenen Abgaben nicht erbrachte oder das Gut nicht vertragsgerecht bewirtschaftete. Vom HMA. an wurde das Freistiftsrecht zunehmend durch Leibrecht (Leihe auf Lebenszeit) und Erbrecht (vererbbares Leiherecht) abgelöst.