Gedinge
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Gedinge (mhd., = Gericht, Vertrag, Bedingung, Anwartschaft; ahd. gidingi = Vertrag). 1.) Unter Gedinge wurde eine in Aussicht gestellte Belehnung zu einem späteren Zeitpunkt verstanden. Der Lehnsherr hieß in diesem Falle Gedingsherr, der Lehnsanwärter Gedingsmann.
2.) Im Bauwesen bezeichnete der Terminus Gedinge (auch Verding, Fürgriff) eine Arbeitsform, bei der die Ausführung bestimmter Bauabschnitte nach Zeitdauer, Qualität und Entgelt zwischen dem Bauherrn und einer Mannschaft von Bauarbeitern vertraglich festgelegt wurden.
3.) Im Bergrecht ein Vertrag über eine gegen bestimmtes Entgelt zu erbringende Arbeitsleistung (Akkordlohn im Gegensatz zum Schichtlohn).