Gemeiner Mann
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Gemeiner Mann. Im MHD. bezeichnete der Begriff gemeiner man (Pl. gemeine liute) einen der Gemeinschaft, der Gemeinde verantwortlichen Mann, eine Mittelsperson, einen Schieds- oder Friedensrichter. Im dualen Entwurf der Ständegesellschaft stand der gemeine Mann als nicht herrschaftsfähiger Untertan dem Adel und dem ratsfähigen Stadtpatriziat gegenüber. (Im 16. Jh. wird der Begriff – etwa als „der gemain man und pofel“ – noch abwertender gebraucht i.S.v. Pöbel, Gesindel, aufrührerisches Pack u.ä.)