Gewette

Aus Mittelalter-Lexikon
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Gewette (mhd. gewette, wettunge = Pfandvertrag, Verpfändung, zu mhd. wette = Rechtsverbindlichkeit, Pfand, Einsatz beim Wettspiel; auch pene [v. lat. poena]; mndd. broke, brake, breke [Brüche = Strafe für Rechtsbruch]). Im HMA. vom Täter an den Richter zu erbringende Leistung, die neben dem an den Kläger zu leistenden Strafgeld (buoze) und Wergeld (verunge) steht. Die Höhe des Gewettes richtete sich nach der Schwere des Vergehens oder nach der Stellung des Richters. Es entfiel, wenn auf eine peinliche Strafe erkannt worden war.