Grafengericht
Grafengericht. Unter dem Vorsitz des Grafen tagendes Hochgericht. In jeder Grafschaft gab es mehrere Dingstätten (Dingstühle, Königsstühle, Schrannen), an denen regelmäßig drei echte Dinge pro Jahr abgehalten wurden. Das Ding tagte unter einem Richter. Urteilsfinder waren sieben, zwölf oder vierzehn Schöffen, die in der Grafschaft begütert sein mussten. Den Umstand bildeten die Dingpflichtigen der Gerichtsgemeinde; sie hatten das Urteil der Schöffen zu bestätigen oder zu verwerfen. Die Mitwirkung des Umstandes verlor im Laufe der Zeit an Bedeutung und hörte schließlich ganz auf. In die Zuständigkeit des Grafengerichts fielen Streitigkeiten um liegendes Gut, um die Freiheit einer Person sowie schwere Strafsachen, bei denen auf Leib und Leben geurteilt wurde. Vom Grafengericht ausgenommen waren geistliche Immunitäten (Klöster, Stifte) und Reichsvogteien (in Bezirken von Reichsgut und in Reichsstädten).