Hantgemal

Aus Mittelalter-Lexikon
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hantgemal, hantgemahel, hantmal (mhd.; = ein durch die Hand bewirktes Zeichen, „Handzeichen“ für Besitz; mlat. ius paternae haereditatis, praedium libertatis). Im ma. Recht dinglicher Ausweis für Freiheit und Adel einer Person oder Sippe in Form eines Stamm- oder Erbguts, nach welchem diese ihre ®Hausmarke führt. Insbesondere das Stammgut ritterbürtiger, schöffenbarer Geschlechter. Das vererblich an das Gut gebundene Zeichen des hantgemals wurde als Unterschrift gesetzt und war nur in männlicher Linie vererbbar.