Hantgemal (hantgemahel, hantmal)
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hantgemal, hantgemahel, hantmal (mhd.; = ein durch die Hand bewirktes Zeichen, „Handzeichen“ für Besitz; mlat. ius paternae haereditatis, praedium libertatis). Im ma. Recht dinglicher Ausweis für Freiheit und Adel einer Person oder Sippe in Form eines Stamm- oder Erbguts, nach welchem diese ihre ®Hausmarke führt. Insbesondere das Stammgut ritterbürtiger, schöffenbarer Geschlechter. Das vererblich an das Gut gebundene Zeichen des hantgemals wurde als Unterschrift gesetzt und war nur in männlicher Linie vererbbar.
Im Urkundenwesen galt das aus Buchstaben zusammengesetzte Handmal als Ersatz der Unterschrift, besonders bei schreibunkundigen Ausstellern. Benutzt wurde es von Herrschern von der Karolingerzeit an bis ins SMA.