Hehlerrecht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Hehlerrecht (oder Hehlerprivileg, neuzeitl. Wortschöpfung; zu mhd. heln, = verbergen, verstecken; helaere = Hehler; mhd. losunge, loesunge = Einlösungsrecht). Im HMA. galt für jüdische Händler der Rechtsgrundsatz, dass einer, der gestohlenes Gut käuflich erworben oder als Pfand genommen hatte, dieses dem rechtmäßigen Besitzer nur gegen Erstattung des halben oder ganzen Kauf- bzw. Pfandpreises herausgeben musste. Dieses Sonderrecht wurde unter Kaiser Heinrich IV. 1090 erstmals für jüdische Kaufleute von Speyer und Worms erlassen und später auch auf christliche Gewerbetreibende wie Lombarden, Goldschmiede und Pfandleiher ausgedehnt. Zugrunde lag die Absicht des Kaisers sowie weltlicher und geistlicher Herren, die wirtschaftliche Potenz jüdischer Kreditgeber zu sichern. Mit dem Ausgang des MA. verliert das Hehlerrecht an Bedeutung.