Henkerszehnt (Zehnter Mann)

Aus Mittelalter-Lexikon
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Henkerszehnt. Nach ma. Quellen hatten die mit dem Vollzug der Todesstrafe beauftragten Personen (Henker, Fronboten, Büttel, Weibel) das Anrecht, jeden zehnten Verurteilten zum Loskauf überantwortet zu bekommen (Schwabenspiegel: „unde ist ir reht: als si niun mannen oder wiben den lieb genement, so ist der zehnde ir, den sol man von in losen als man state an in vindet.“ [state = Vermögen]). Unklar ist, ob der Henkerszehnt nur bei Massenhinrichtungen von 10 und mehr Leuten beansprucht wurde oder bei jedem zehnten Todeskandidaten insgesamt.