Hofgericht
Hofgericht (mhd. hoveteidinc; mlat. judicium curiae, judicium camerae). 1. Gericht eines Grundherren; zuständig für liegenschaftliche Streitsachen der grundherrlichen Bauern. Als Richter fungiert der Grundherr, stellvertretend der Meier. Schöffen sind die Hofgenossen.
2. Das königliche Hofgericht war das höchste Reichsgericht. Richter war der König selbst. Der König hatte das Recht, jeden noch nicht entschiedenen Rechtsfall vor das Hofgericht zu rufen und dort zu verhandeln (ius evocandi). Ferner war das Hofgericht Gerichtsinstanz für Rechtsangelegenheiten der Territorialfürsten, Reichsministerialen und Reichsstädte, sowie für Berufungen gegen Urteile der ordentlichen Gerichte und in Fällen von Rechtsverweigerung. (Der landsässige Adel hatte seinen Gerichtsstand vor den fürstlichen Hofgerichten; für Reichsunmittelbare war ab 1495 das Reichskammergericht zuständig). Das königliche Hofgericht verhandelte vor allem Fälle um Grund und Boden; bei Nichterscheinen vor Gericht oder bei Nichtbefolgung eines Urteils wurde die ®Acht als Strafe verhängt. Seit 1235 amtet am königl. Hofgericht neben dem König ein besonderer Hofrichter, als Urteiler treten neben den Fürsten auch Juristen auf.
(s. Reichshofgericht)