Hut (Kleidungsstück)
Hut (mhd. huot; lat. pileus). Der Hut war im MA. – außer als Gebrauchsgegenstand (s. Kopfbedeckung, Hutmacher) – auch als Rechtssymbol und im Aberglauben von Bedeutung. Als pars pro toto vertrat er die Person des Trägers, sei es die Gugel des Bauern, die Kappe des Bürgers oder der Hut des Adligen. – Wer ein Urteil schelten oder Einspruch gegen eine Eheschließung erheben wollte, warf seinen Hut in den Dingplatz bzw. in die Kirche (er machte einen Einwurf). Ein auf eine Lanze gesteckter Hut konnte als Feldzeichen dienen. Das Abnehmen des Hutes vor Höhergestellten war ein Zeichen der Ergebenheit und Ehrfurcht, wie umgekehrt das Aufbehalten des Hutes die Gleichrangigkeit oder Überlegenheit eines Mannes bedeutete. (Dem Heiligen gegenüber, sei es beim Betreten einer Kirche, beim Vorbeigehen an einem Feldkreuz, während eines Gebets oder bei einer Beerdigung, war Barhäuptigkeit eine selbstverständliche Pflicht.) Einem Asylsuchenden konnte es genügen, seinen Hut in die Freistatt zu werfen: so war er vor dem Ergriffenwerden sicher, als wäre er in Person in diese gelangt. Die Würde ihres Trägers zeigten z.B. Kardinalshüte oder das Birett der Doktoren an. Mit infamierender Absicht mussten Juden den spitzen Judenhut oder säumige Schuldner den gelben Schuldenhut tragen, setzte man Ketzern (z.B. dem Jan Hus) zum Tod auf dem Scheiterhaufen eine leicht entflammbare Schandtüte mit aufgemalten Spottbildern auf. – Der Aberglaube kannte die unsichtbar machende Tarn- oder Nebelkappe Alberichs, die spitze Mütze der Zwerge (wohl jener der Bergleute nachempfunden) oder die rote Kappe des Teufels.