Königliches Kammergericht
königliches Kammergericht. Rechtsfälle der Reichsfürsten, die vordem vor das ®Reichshofgericht gekommen waren, wurden vom Anfang des 15. Jh. an vor dem neueingerichteten königl. Kammergericht unter Vorsitz des Königs oder eines königl. Kammerrichters verhandelt. Beisitzer waren Mitglieder des Hofrates, der Einfluss des Königs und der königl. Kammer (daher der Name „Kammergericht“) waren ausschlaggebend für den Gang eines Verfahrens. Das Kammergericht erlangte immer größere Kompetenz, löste 1451 das Reichshofgericht endgültig ab und gab sich 1471 eine Kammergerichtsordnung zur Regelung seiner Besetzung. Reformbestrebungen der Reichsstände, die sich vor dem königl. Kammergericht benachteiligt sahen, führten 1495 zur Umwandlung des königl. Kammergerichts in das ®Reichskammergericht.