Königsmunt

Aus Mittelalter-Lexikon
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Königsmunt. Als Muntlinge des Königs galten prinzipiell Witwen, Waisen, Juden und fahrende Kaufleute. Für die Letzteren war die Rechtsstellung der Königsmuntschaft von besonderer Bedeutung; sie erhielten gegen regelmäßig zu entrichtende Geldabgaben einen Privilegienbrief, der ihnen Schutz und Frieden im ganzen Reich gewährte. Kaufleute waren als mercatores regis vom Heeresdienst befreit, durften auf Reisen jedoch Waffen mit sich führen. Sie konnten überall im Reich ohne Einschränkung Handel treiben, waren gegen willkürliche Zollerhebungen geschützt, durften in schwierigen Rechtsfällen das Königsgericht anrufen und unterstanden eigenen Königsboten, den praepositi negotiarum (auch Wikgrafen, Hansgrafen, Wikvogte). Diese hatten Rechtsstreitigkeiten zu schlichten, den Schutz auf Handelsfahrten zu organisieren und die Abgaben für die königliche Kammer einzutreiben. Unter den Ottonen kamen in den Bischofsstädten die Grafenrechte, und damit die Muntschaft über die Kaufleute, an die bischöflichen Stadtherren. Diese versuchten, die Kaufleute in den Stand von Unfreien oder Hörigen zu versetzen und nach Belieben auszubeuten. Aus der Empörung über diese Pervertierung der Königsmunt entstanden vielerorts Protest und Aufruhr gegen die bischöfliche Stadtherrschaft.