Konkubinat

Aus Mittelalter-Lexikon
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Konkubinat (mhd. kebes, kebese, kebse = Kebsweib, kebestuom = Konkubinat; lat. concubinatus; urspr. = gesetzl. erlaubte nichteheliche Gemeinschaft; später = eheähnliches Zusammenleben von Mann und Frau ohne förmliche Trauung, "wilde Ehe"). Das Konkubinat war seit der röm. Antike bekannt, wurde durch das nikäanische Konzil (325) für Geistliche verboten, war während des ganzen MA. trotz kirchlichen Verbots beim Adel häufige Praxis und kam im SMA., nach der Verschärfung der Zölibatsvorschriften, auch im Priesterstand wieder vor. Wohl aus Gründen der Friedenswahrung war das monogame Konkubinat neben der Muntehe als legitime Rechtsform anerkannt. (Einer, der "mit der Verbindung zu einer einzigen Frau, als Ehefrau oder Konkubine, ... zufrieden" war, war weniger in Gefahr, durch Ehebruch oder Vergewaltigung Unfrieden zu stiften.)
Konkubinen (Kebsweiber; mhd. kebesinne) hatten – im Gegensatz zu Ehefrauen oder Friedelfrauen – keine Rechte. Kebsverhältnisse galten wenigstens im FMA. nicht als Ehebruch, da sie fast ausschließlich zwischen einem Adligen und einer Unfreien bestanden und Ehen außerhalb des eigenen Standes keine Rechtskraft erlangen konnten. Kinder einer Konkubine (mhd. kebeskinte, kebeselince) mussten der "ärgeren Hand" folgen; sie waren jedoch nicht gänzlich rechtlos, der Vater musste wenigstens für ausreichende Versorgung aufkommen und konnte ihnen die Freiheit schenken. Uneheliche Königs- oder Fürstenkinder waren zwar von der Erbfolge ausgeschlossen, sie wurden jedoch i.a. mit Gütern oder Ämtern angemessen ausgestattet.
(s. Ehe)