Kranrecht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Kranrecht (lat. ius geranii). Zwangsrecht der Landesherren oder städt. Obrigkeiten, durch Begutachtung, Wiegen und Messen der verschifften Ladung einerseits schifffahrende Händler vor Betrug zu schützen, andererseits die jeweiligen Zollansprüche zu sichern sowie für die zum Löschen und Laden benutzten Krananlagen Gebühr zu erheben (cranegelt, kranengelt, krangelt). Die Ladebewegungen sowie die Zoll- und Gebühreneinnahmen wurden vom Kranschreiber (cranenschribaere) protokolliert. Kranrecht galt naturgemäß nur an Orten, die einen Hafen und Krananlagen besaßen.
(s. Hafenanlagen, Kran)