Lübisches Recht

Aus Mittelalter-Lexikon
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Lübisches Recht (Lübeckisches Recht). Das Recht der Hansestadt Lübeck ist aus dem 1160 übernommenen Soester Recht hervorgegangen und wurde zu einem maßgeblichen Kaufmanns- und Handelsrecht weiterentwickelt und vom 13. Jh. an von mehr als 100 Hansestädten des Ostseeraums übernommen; darunter waren Rostock, Stralsund, Reval, Greifswald, Danzig, Wismar und Riga. Kennzeichnend war die starke Stellung des Rats gegenüber der Bürgerschaft, wie aus den strengen Auswahlkriterien zur Ratswahl hervorgeht: „Wir bestimmen, dass man niemanden in den Rat aufnehme, wenn er nicht echt von freier Geburtund keinem Eigen sei und auch kein Amt von Herren habe. Auch sei er von gutem Ruf, von einer freien Mutter geboren, die niemand zu Eigen sei. Auch sei er nicht geistlicher Leute oder eines Pfaffen Sohn. Auch soll er eigenen Grundbesitz innerhalb der Mauern haben, nicht wegen Meineids rechtlos sein und seine Nahrung nicht durch Handwerk gewonnen haben“ (Zit. nach Ftitzsche/Krause). Demnach waren also nur Kaufleute ratsfähig sowie stadtsässige Landbesitzer, soweit sie nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Adel standen. Aus diesem schon engen Kreis ratsfähiger Personen bildete sich ein noch engerer Zirkel mächtiger Patrizierfamilien heraus, welche das Bürgermeisteramt und die Ratswürden innehatten. Da Bürgermeister und Ratsherren fast ausnahmslos Kaufleute waren, die ihre Geschäfte nicht für längere Zeit vernachlässigen wollten, war das Lübecker Ratskollegium in Drittel eingeteilt worden; zwei Drittel bildeten den "sitzenden Rat" während ein Drittel, der "nichtsitzende" oder "ausgehende Rat" für ein Jahr von den Amtsgeschäften befreit war und danach ein anderes Drittel der Ratsgenossen ablöste.
Das Lübische Recht war neben dem von Magdeburg das bedeutendste der deutschen Stadtrechte und sollte Gültigkeit besitzen, bis es im 19. Jh. vom Bürgerlichen Gesetzbuch abgelöst wurde.