Landtag
Landtag. Aus der lehensrechtlichen Verpflichtung des landsässigen Adels, zu bestimmten Terminen zur Ratsversammlung am Hof des Landesfürsten zu erscheinen, entwickelte sich im 14. Jh. der Landtag als Versammlung der ritterlichen, geistlichen und städtischen ®Landstände. Zur Beratung und Entscheidung kamen Territorialgesetze und -ordnungen, Angelegenheiten des Steuerwesens, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse. Vorschläge des Landesfürsten (Propositionen) wurden zunächst von den Landständen in getrennten Sitzungen beraten, sollten jedoch einheitlich beschieden werden. Mehrheitsentscheidungen wurden nur in Ausnahmefällen akzeptiert, niemals in fiskalischen Fragen. Da Finanzforderungen der Fürsten zentrales Anliegen der Landtagsberatungen waren, drangen die einberufenden Fürsten auf vollständiges Erscheinen der Stände.
Der Landtag wurde neben dem Fürstenhof zur zweiten Machtinstanz eines Territoriums, bis er im 16. Jh. unter dem aufkommenden Absolutismus an Bedeutung verlor.