Loskauf

Aus Mittelalter-Lexikon
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Loskauf (mhd. losunge, loesunge; lat. redemptio; mlat. redempturia). War einer in Knechtschaft (Schuld-, Strafknechtschaft; Selbstverkauf aus Not), in Gefangenschaft oder Sklaverei (durch Kriegsgegner, Menschenjäger oder Piraten) gekommen, so konnte er durch Lösegeld freigekauft werden. Der Loskauf war entweder in Form fester Taxen geregelt (im kanonischen Recht, nach Stadtrechten z.B. von Nürnberg und Prag) oder aber generell verboten (z.B. in Lübeck, Wismar, Rostock). Konnte sich ein Gefangener nicht mit eigenen Mitteln freikaufen, so durfte er Hilfe durch seine Sippe, seine Vasallen, seine Zunftgenossen, seine Heimatstadt, durch die Kirche oder durch religiöse Orden (s. Erlöserorden) erwarten. Der Befreite hatte die Loskaufsumme zurückzuerstatten; war er dazu aus eigenem Vermögen nicht fähig, so musste er den Betrag von Verwandten erbitten oder Schulden aufnehmen.
(s. Kriegsgefangene)