Luxusordnungen
Luxusordnungen regelten vom 14. Jh. an in zunehmendem Maß den materiellen Aufwand, der im Alltag (für Kleidung, Schmuck, Haartracht) und bei Festen oder Familienfeiern (Taufe, Eheschließung, Leichenbegängnis usf.) in ärgerniserregender Weise betrieben wurde. Ein Nürnberger Ratsbeschluss des 15. Jh. wandte sich gegen „hoffart, fürwytzkayt unnd überflüssige kostlichayt“, gegen "mercklichen kostlichkait, hoffart und überflüssigkait ..." und gegen "eytelkayt des uncostens". Der zugrundeliegende Impetus war bei der Geistlichkeit die Verdammung der sündigen Hoffart (superbia), die als Ursache für eine Vernachlässigung karitativer Pflichten angesehen wurde; bei der Stadt- oder Territorialherrschaft die Aufrechterhaltung ständischer Ordnung und das Verhindern von Überschuldung infolge ruinösen Geldaufwandes. Die einschlägigen Verordnungen (leges sumptuariae) gestanden Angehörigen der Oberschicht größeren Aufwand zu als Bürgerlichen oder Bauern. Reglementiert wurden Kleidermode und Schmuck, Essen und Trinken, Zahl der Gäste, Dauer des Festes, Art der Geschenke, der Musik und des Tanzvergnügens. Die auf Übertretungen angesetzten Strafen waren so hoch, dass sie selbst für Wohlhabende schmerzhaft blieben. Eine Ulmer ®Kleiderordnung von 1426 belegte z.B. jede Zuwiderhandlung mit der schwindelerregenden Summe von 20 Gulden. In Erfurt sind 1364 "etliche jünckerlein", die sich durch modische Extravaganzen strafbar gemacht hatten, zu 49 Mark Buße verurteilt worden.