Medizinalordnung Friedrichs II.
Medizinalordnung Friedrichs II. 1231 und 1240 ergingen medizinalpolitische Verordnungen des Kaisers für Sizilien, die in der Folgezeit auf ganz Europa wirkten. Enthalten im sog. Liber Augustalis (III, 44-47), regelten sie die ärztliche Ausbildung und Prüfung, Praxisausübung und Gebührenordnung, die Lehre der Wundärzte, die Trennung von Arzt und Apotheker, Kontrolle der Apotheken und der Arzneimittelherstellung, Gestaltung der Arzneipreise und anderes mehr. Voraussetzung für das mindestens fünfjährige Medizinstudium war ein dreijähriges Studium der Logik; Nach einer Prüfung durch eine königl. Kommission konnte die Approbation erteilt werden. Der Arzt hatte zu schwören, dass er seinen Beruf gemäß der königl. Vorschriften ausüben und betrügerische Apotheker anzeigen würde. Außerdem sollte er Bedürftige unentgeltlich beraten. Im deutschsprachigen Reichsgebiet fanden diese Verordnungen nur zögernd Verbreitung; zahlreiche Städte nördlich der Alpen blieben bis in die Neuzeit ohne geordnetes Medizinalwesen.