Obereigentum
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Obereigentum (lat. dominium directum). Im gelehrten Recht des HMA. die Rechtsstellung des Obereigentümers (z.B. des Lehnsherrn) an einer in geteiltem Eigentum befindlichen Sache. So hatte z.B. ein Grundherr Obereigentum an einem ausgegebenen Lehen, an welchem der Lehnsnehmer das Nutzeigentum hatte.